Welche rechte hat ein schwerbehinderter arbeitnehmer
Im Vorstellungsgespräch muss eine Behinderung oder Schwerbehinderung nicht erwähnt werden. Denn Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist – ggf. Dies ist freiwillig, zeigt aber, dass der Arbeitgeber die Belange schwerbehinderter Beschäftigter proaktiv angeht.
Hinweis: Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen müssen einen internen Beauftragten (Inklusionsbeauftragten) bestellen, der sich um die Belange schwerbehinderter Mitarbeiter kümmert und als Ansprechpartner dient (§ 181 SGB IX).
Auch müssen sie ein Verzeichnis aller schwerbehinderten Beschäftigten führen und auf Verlangen den Behörden vorlegen – das erleichtert die Überprüfung der Quote und Pflichten.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
Um die gesetzlichen Vorgaben rechtssicher umzusetzen, sollten Arbeitgeber folgende praktische Tipps beachten:
- Offenbarung der Behinderung: Gehen Sie sensibel mit Informationen über Behinderungen um.
Die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer sind in den §§ 151 – 175 SGB IX geregelt. Bei Arbeitgebern mit Betriebsrat hat die SBV das Recht, an allen Betriebsratssitzungen beratend teilzunehmen, soweit Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter berührt sind. Öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber bei entsprechender Eignung zum Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 S.3 SGB IX).
Private Arbeitgeber sollten ebenfalls fair prüfen, ob ein Kandidat mit Behinderung mindestens gleich geeignet ist – und im Zweifel einladen. Die Arbeitsplatzsuche ist trotz aller Bemühungen um mehr Inklusion auf dem Arbeitsmarkt nicht besonders einfach. Diese Vorschriften bilden den Rahmen, in dem Arbeitgeber die Inklusion im Arbeitsleben fördern sollen.
Besondere Rechte und Pflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen, müssen einige Sonderregelungen beachten.
denkbar:
- Geistige Behinderung
- Körperliche Behinderung
- Lernbehinderung
- Hör- und Sehschädigung
- Verhaltensstörung
- Sprachbehinderung